So werden beispielsweise die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft gesondert von den übrigen Einkünften der Gesellschafter festgestellt, und zwar einheitlich für alle Gesellschafter.
Bei Personengesellschaften ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen, weil Gläubigerschutzbestimmungen wegen der Vollhafterfunktion nicht erforderlich sind.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern (Abs.