Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.
Sie dienen einerseits zur Absicherung gegen Kursschwankungen, können andererseits spekulativ eingesetzt werden, wobei über die Gefahr des Totalverlusts hinaus das Risiko von u. U. erheblichen Nachschusspflichten besteht.
Weiterhin können sie im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vereinbaren oder den Betrag der geschuldeten Beitragsleistungen von hinreichend präzisen Variablen abhängig machen.
Unterschreitet das Marginkonto eine bestimmte Untergrenze (), entsteht eine unverzügliche Nachschusspflicht () bis zum Erreichen der ursprünglichen Margin ().
Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften.
In der Satzung könnte ausdrücklich eine Nachschussverpflichtung vorgesehen werden; ob ohne solche Satzungsbestimmung eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht, ist nicht eindeutig.