In den Statuten muss gemäß Obligationenrecht (Art. 833) festgehalten sein, ob die Genossenschafter persönlich haften und wie die Nachschusspflicht geregelt ist.
Bei Nachschusspflicht haften ausgetretene Mitglieder auch dann für die Genossenschaft, wenn zwischen Austritt und Konkurseröffnung ein Jahr oder weniger liegt.
In der Satzung könnte ausdrücklich eine Nachschussverpflichtung vorgesehen werden; ob ohne solche Satzungsbestimmung eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht, ist nicht eindeutig.