Bis 2011 gab es keine Rechtsgrundlage dafür, Mietkautionen lediglich als Darlehen zu gewähren, dessen Tilgungsraten vom Regelsatz abgezogen werden, sodass eine notwendige Mietkaution als Zuschuss erbracht werden musste.
Eine Sonderform des Sperrkontos ist das Kautionssparbuch bzw. das Mietkautionskonto, auf das bei Abschluss eines Mietvertrags die Mietkaution eingezahlt wird.
Die Kosten für die Mietkautionsversicherung setzen sich, je nach Anbieter, aus einer Grundgebühr und einem Beitrag zusammen, deren Höhe einem bestimmten Prozentsatz der versicherten Mietkaution entspricht.
Im Wohnraummietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Mieter an den Vermieter eine Mietsicherheit leistet, umgangssprachlich auch Mietkaution.
So kann einem Mieter fristlos gekündigt werden, der mit Zahlung der Mietkaution in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht (§§ 543, 569 Abs.