Die Rezeption des Rechtsöffnungsverfahrens und die Anwendung innerhalb des liechtensteinischen Zivilprozessrechtes ist auch auf erhebliche Kritik gestoßen.
Ein generelles Einsicht- und Auskunftsrecht war für das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister nicht gegeben (eingeschränktes Öffentlichkeitsprinzip).