Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes Nutzungsrecht an der fremden Sache, das zugleich zwischen dem Lehnsherren und dem Lehnsmann ein Verhältnis wechselseitiger Treue begründete.
Die Stiftsschule ging ein, weiterer Besitz ging verloren, Lehnsleute versuchten sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, und kostspielige Prozesse belasteten die Gemeinschaft.
Die Felonie bezeichnet einen schweren Verrat durch vorsätzlichen Bruch des Treueverhältnisses zwischen Lehnsherr und Lehnsmann (d. h. dem Lehnsträger).
Nachdem die Herrschaft den Bann zur Traubenlese geöffnet hatte, waren die Lehnsleute angehalten, sich bei der Herrschaft anzumelden und die Leseerlaubnis einzuholen.
Der Lehnsherr konnte also durch die Drohung der Wiedereinlösung Druck auf den Lehnsmann/Gläubiger ausüben, da dieser der Landeshoheit des Schuldners unterstellt wurde.