Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht fällt nach und des Grundgesetzes von 1949 allein in den Kompetenzbereich der Länder.
Zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit hatten sich im Mittelalter die Hochgerichtsämter herausgebildet, zu deren Kompetenzbereichen sowohl die Strafverfolgung, als auch die Strafgerichtsbarkeit gehörten.
Sie schaffen komplexe, herausfordernde und der jeweiligen Altersgruppen angemessene Lerngelegenheiten, wobei die verschiedenen Kompetenzbereiche berücksichtigt werden.