Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet.
Ihr Präsident und die vier weiteren Vorstandsmitglieder werden nach entsprechendem Kabinettsbeschluss auf Vorschlag des Regierungschefs vom italienischen Staatspräsidenten für eine einmalige Amtszeit von sieben Jahren ernannt.
Aus rechtlicher Sicht hatten Reichskommissare den Vorteil, dass sie kraft der Amtsgewalt des Reichskanzlers ernannt werden konnten, ohne dass dafür ein Kabinettsbeschluss notwendig war.