Öffentlich-rechtliche Stiftungen werden vom Staat durch Gesetz oder Rechtsverordnung, in seltenen Fällen auch durch einfachen Kabinettsbeschluss errichtet.
Aus rechtlicher Sicht hatten Reichskommissare den Vorteil, dass sie kraft der Amtsgewalt des Reichskanzlers ernannt werden konnten, ohne dass dafür ein Kabinettsbeschluss notwendig war.
Damit vollzieht die Arbeitsgruppe einen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung, wonach Verschlusssachen des Bundes in allen Archiven als „öffentliches Eigentum“ jedem interessierten Bürger offenstehen müssen, wenn übergeordnete Sicherheitsinteressen dem nicht widersprechen.