Kompetenzgesetz der Polizeibehörde die Strafgewalt bei kleineren Vergehen wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt in weniger schweren Fällen übertragen.
Art. 82 StGB-N sieht vor, dass eine schwere Krankheit, die nicht geheilt werden und zu einer Behinderung führen kann, einer schweren Körperverletzung gleichkommt.
Es kommen insbesondere folgende Sanktionsnormen zur Anwendung: Fahrlässige Körperverletzung, Verkehrsstraftaten (meist Gefährdung des Straßenverkehrs) und fahrlässige Tötung.
Weiter kann eine schwere Körperverletzung vorliegen, wenn der Verletzte durch die Schädigung in einen schweren chronischen Krankheitszustand verfällt, der den gesamten Organismus betrifft.