Dafür brauchen sie, neben einem Hehler, auch noch einen Scharfschützen, der das Sicherheitssystem des Juwelierladens mit einem einzigen Gewehrschuss außer Kraft setzt.
Er entwickelt die Idee, das Geschäft ihrer Eltern zu überfallen, dort Geld und Schmuck zu erbeuten und letzteren an einen ihm bekannten Hehler zu verkaufen.
Dies scheitert jedoch zum einen an der fehlenden Berechtigung des kriminellen Veräußerers (Vortäter) und zum anderen an der Bösgläubigkeit des Erwerbers (Hehler).
Teilweise wird gefordert, die zwingende Strafmilderung, die StGB für Gehilfen vorsieht, analog auf den Hehler anzuwenden, der sich wegen Absatzhilfe strafbar macht.