Wird die so entstandene Marktrisikoposition durch ein Absicherungsgeschäft partiell oder vollständig geschlossen, so wird dies bankaufsichtsrechtlich einem Wiederverkauf gleichgestellt und wie eine Glattstellung gewertet.
Bis zum Liefertermin schließen sie Gegengeschäfte im Wege der Glattstellung ab, so dass die Preisdifferenz zwischen beiden Geschäften den erhofften Gewinn darstellt.
Glattstellung bedeutet, dass beispielsweise der Terminkäufer von Rohkaffee diesen am Fälligkeitstag durch einen Kassaverkauf wieder veräußert; es werden jeweils entgegengesetzte Geschäfte abgeschlossen.
Glattstellung ist ein Vorgang bei Kreditinstituten, bei dem eine offene Anlagebuch- oder Handelsbuchposition durch eine genau entgegengesetzte Transaktion neutralisiert wird mit dem Ziel der Risikominimierung.
Mit einem kurzfristigen Wiederverkauf gleichzusetzen ist das partielle oder vollständige Schließen der Marktrisiko­position durch ein Absicherungsgeschäft (Glattstellung).
Gemeinsames Merkmal aller Arbitragearten ist die sichere Information über die den Arbitragegewinn bestimmenden Kurse oder Preise und die simultane Glattstellung (Verkauf oder Kauf).
Ein Eigenhandelserfolg gilt als realisiert, wenn die Glattstellung verbucht ist, denn Gewinnbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Abs.
Entweder nehmen sie Glattstellungen von (offenen) Positionen vor, die zuvor im Kundengeschäft oder Eigenhandel aufgebaut wurden oder sie betreiben Eigenhandel.