Damit werden grundsätzliche Abgrenzungen des früheren Fremdenrechts erneuert und Gedanken wiederaufgenommen, die vormals durch die Unterscheidung zwischen voll Rechtsfähigen und Personen minderen Rechts anerkannt waren.
Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Staatsorganisation, Allgemeines Verwaltungsrecht, Gewerberecht, Fremdenrecht und Forschungsrecht.
Während ein Staat grundsätzlich berechtigt ist, Regelungen für auf seinem Hoheitsgebiet befindliche ausländische Personen als nationales Fremdenrecht zu treffen, unterliegt er gleichzeitig einer Reihe völkergewohnheitsrechtlicher Verpflichtungen bezüglicher Fremder.