Die Rehabilitation ist sinnvoll, um zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen und die Lebensqualität trotz der Erkrankung zu erhalten.
Im Gegensatz zur verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung ist die Erwerbsfähigkeit nicht an einen existierenden Rentenanspruch gebunden.
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 Prozent oder mehr, so erhält der durch die Arbeit mit Druckluftwerkzeugen Geschädigte eine Rentenzahlung.
Diese Quotienten beziehen sich ausschließlich auf die Altersgrenzen und lassen Fragen einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit und Erwerbsfähigkeit der Personen außer Betracht.
Erschwerend ist dabei, dass die Leistungsfähigkeit in den meisten Sportarten zeitlich gesehen erheblich kürzer als die Erwerbsfähigkeit im normalen Berufsleben ist.
Hierdurch wird ein möglicher Schadensersatz aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mit der Anrechnung des Zeitraums der verminderten Erwerbsfähigkeit als rentenrechtliche Zeit „ausgeglichen“.