Die Erstreckung bewirkte, dass Bereicherungen auch dann herauszugeben waren, wenn der Gewaltunterworfene über kein bewirtschaftbares Vermögen verfügte.
Würde man den Rückforderungsanspruch zulassen, erhöhe sich das Risiko des Darlehensgebers unbillig durch eine Erstreckung auf einen längeren Zeitraum im Rahmen der Mängelgewährleistung.