Die Norm ist jedoch abdingbar, so dass die Mietvertragsparteien die Erhaltungspflicht durch einvernehmliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen können.
Gegenüber den Verfügungsberechtigten über Denkmale wird die Erhaltungspflicht (§ 7) ausgesprochen und nähere Bestimmungen über deren Nutzung und die Zumutbarkeit von Eingriffen in das Denkmal getroffen.
Für das Innere des Mietgegenstandes besteht demnach generell keine Erhaltungspflicht des Vermieters (es sei denn, es handelt sich um substanzielle Schäden am Haus).