Da aus der wirksamen Anfechtung die Nichtigkeit des Erbvertrages resultiert, kann der Erblasser bei Anfechtung durch ihn selbst seine Erbfolge folglich abweichend neu regeln.
Der Familien-Erbvertrag aus den Jahren 1595 und 1613 sah einen „Stammverein“ vor, der das wiedische Herrschaftsgebiet in eine Obere und eine Untere Grafschaft teilte.