Tathandlung ist die Manipulation eines Beweismittels zum Zwecke der Täuschung, um eine rechtswidrige Vermögensverfügung zu Gunsten des Täuschenden zu erreichen, beispielsweise bei Erschleichen eines Erbscheins.
Anders verhält es sich beim Erbschein und beim Grundbucheintrag, bei denen das Gesetz auf ein Zurechnungskriterium verzichtet und dadurch eine reine Rechtsscheinhaftung begründet.
Daneben könne auch unauffindbare Spar(kassen)bücher, Versicherungsscheine, Erbscheine, Grundschuldbriefe oder ähnlich wertvolle Urkunden Gegenstand einer Kraftloserklärung sein.