Subjektive Willensbestimmungen des Begehrungsvermögens haben empirischen Charakter, denn ihr Entstehungsgrund ist das gesuchte subjektive Verhältnis zum Gegenstand der Wirklichkeit.
Der denkende und handelnde Mensch ist sinn- und zweckhafter Entstehungsgrund und sinn- und zweckhaftes Ziel der Verwirklichung der Sinngehalte des Rechts.