Daneben kann dem Angeklagten, der die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Vielmehr wird die Strafverfügung durch das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar und scheint auch im Verwaltungsstrafregister auf.