Dort angekommen, erfuhren sie, dass seit kurzem Ehen deutscher Staatsbürger nur dann geschlossen werden, wenn nachweislich in deren Heimatland kein Ehehindernis vorliegt.
Eine Besonderheit beim Eherecht ist, dass nach ibaditischer Lehre außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen ein permanentes Ehehindernis zwischen ihnen darstellt.
Beide dienen der öffentlichen Verkündigung einer beabsichtigten Ehe zur Feststellung etwa vorhandener gesetzlicher oder kirchenrechtlicher Ehehindernisse.
Im Wesentlichen wird abgefragt und protokolliert, ob die Brautleute nach der Lehre der katholischen Kirche frei sind, die Ehe einzugehen oder ob Ehehindernisse bestehen.
Den Muslimen war es aber nicht erlaubt, eine Zoroastrierin zu heiraten, wohingegen keine Ehehindernisse gegen jüdische oder christliche Frauen bestanden.
Dabei wird insbesondere auch geprüft, ob ein Ehehindernis vorlag und die Ehe deswegen kirchlicherseits als nichtig (nicht wirksam zustandegekommen) angesehen werden muss.