Wichtige Ehehindernisse sind fehlende Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit und die Eheverbote sowie ein Willensmangel im Erklärungsbewusstsein und im Geschäftswillen, widerrechtliche Drohungen oder Bewusstseinstrübungen.
Beide dienen der öffentlichen Verkündigung einer beabsichtigten Ehe zur Feststellung etwa vorhandener gesetzlicher oder kirchenrechtlicher Ehehindernisse.
Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses Ehehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abgeleitet) und wann rein kirchliches Recht ist.
1 PStG hat der Standesbeamte zu prüfen, ob dem Eheschluss ein Ehehindernis, insbesondere ein Mangel in der Ehefähigkeit oder ein Eheverbot, entgegensteht.
Eine Besonderheit beim Eherecht ist, dass nach ibaditischer Lehre außerehelicher Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen ein permanentes Ehehindernis zwischen ihnen darstellt.
Mit dem Aufgebot wurde eine beabsichtigte Heirat öffentlich bekannt gemacht, damit eventuelle Ehehindernisse wie zum Beispiel eine schon bestehende Ehe gemeldet werden konnten.
Den Muslimen war es aber nicht erlaubt, eine Zoroastrierin zu heiraten, wohingegen keine Ehehindernisse gegen jüdische oder christliche Frauen bestanden.