Derartige Fälle waren ein maßgeblicher Anlass zur Schaffung des Computerbetrugs, weshalb der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass diese vom neuen Tatbestand erfasst werden.
Für den Computerbetrug wurde ein neuer Schlüssel angelegt, der Fälle mit einbezieht, die in den Vorjahren unter den allgemeineren Schlüssel der Betrugskriminalität fielen.
Ansonsten würden nach dieser Ansicht auch konkludente Täuschungen zur Begründung eines Computerbetrugs genügen, obwohl ein Computer nicht konkludent getäuscht werden kann.
Dazu gehören Delikte wie Waren- und Warenkreditbetrug, Computerbetrug, Leistungs- und Leistungskreditbetrug, die Verbreitung pornografischer Schriften und Straftaten gegen die Urheberrechtsbestimmungen.