Das Bundesgericht übt neben seiner Tätigkeit als oberstes Rechtsprechungsorgan die administrative Aufsicht über das Bundesstraf-, das Bundesverwaltungs- und das Bundespatentgericht aus.
Die Amtstracht für die Richter und die Urkundsbeamten am Bundespatentgericht wurde mit der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht festgelegt.
Das Bundespatentgericht ist nicht für Verletzungsfälle zuständig, sondern ist Eingangsinstanz für Nichtigkeitsklagen und Beschwerdeinstanz für Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts.
Ursprünglich wurden Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patentamtes von diesem selbst entschieden; seit 1961 ist hierfür das Bundespatentgericht zuständig.