Mit der Errichtung des Bundespatentgerichts im Jahr 1961 wechselte er an dieses, wo ihm der Vorsitz des juristischen Beschwerdesenats übertragen wurde.
In der Beschwerde vor dem Bundespatentgericht ergänzt die Anmelderin den Anspruch dahingehend, dass das Verfahren durch einen elektronischen Rechner ausgeführt wird.
Das Bundesgericht übt neben seiner Tätigkeit als oberstes Rechtsprechungsorgan die administrative Aufsicht über das Bundesstraf-, das Bundesverwaltungs- und das Bundespatentgericht aus.
Die sachlichen Kriterien werden erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht oder im Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt bzw. Bundespatentgericht geprüft.