Bei der gerichtlich angeordneten Obduktion müssen gemäß § 89 StPO alle drei Körperhöhlen (Schädelhöhle, Brusthöhle und Bauchhöhle) des Verstorbenen geöffnet und so die Organe freigelegt werden.
Im Falle der erforderlichen transmediastinalen Erweiterung muss der Zugang gelegentlich um eine rechtsseitige Eröffnung des Brustkorbs (Thorakotomie) ergänzt und die Operation als „Zweihöhleneingriff“ (Brusthöhle und Bauchhöhle eröffnet) durchgeführt werden.