Ist ein Patient bzw. sein Betreuer mit einer Teilerstattung oder Nichterstattung nicht einverstanden, kann er nach Rücksprache mit der privaten Krankenversicherung und ggf.
Bei aufschiebbaren Eingriffen ist bei einwilligungsunfähigen Patienten ein vorläufiger Betreuer zu bestellen oder die Zustimmung des Betreuungsgerichts einzuholen.