Die Ausübung des Gewerbes ist an einen bestimmten Standort gebunden und bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (z. B. Bezirkshauptmannschaft) anzumelden.
Die Gewerbeanmeldung in Gastgewerbe umfasst Umfang der beabsichtigten Ausübung (Ausschank von Getränken, Verabreichung von Speisen, Beherbergung) und Betriebsart (z. B. Hotel, Gasthof, Kaffeehaus, Imbissstube usw.).
Vor dem Gesetz von 1869 wurden Gegenstände, die bei der Ausübung eines Verbrechens verwendet wurden, von der Polizei aufbewahrt, bis ihre Besitzer sie zurückforderten.