Außer der Rechtsberatung ist, soweit Anwaltszwang besteht, die Vertretung vor Gericht ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten, Patentanwälten vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang und zwar auch dann nicht, wenn für das angestrebte Verfahren der Hauptsache Anwaltspflicht herrschen würde.
Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; vor den Arbeitsgerichten erster Instanz herrscht kein Anwaltszwang.