Es steht dem Unternehmen jedoch grundsätzlich frei, die von ihm selbst der Anmeldung zugrunde gelegte Schreibweise der Firma im Rechtsverkehr zu verwenden.
Juristische Personen und Gesamthandsgesellschaften sind als rein juristische Gebilde ebenfalls selbst nicht handlungsfähig und müssen dementsprechend stets durch eines ihrer Organe im Rechtsverkehr vertreten werden.
Unabdingbare Normen dienen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, schützen das Vertrauen Dritter, sollen grobe Ungerechtigkeit verhindern und soziale Ungleichgewichte ausgleichen.