Eine gesetzliche Vermutung kann sich auf Tatsachen beziehen (praesumtio facti) oder auf aus einer Tatsache abgeleitete Rechtsvermutungen (praesumtio iuris).
Die Legitimationsfunktion schafft eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach rechtmäßiger Inhaber eines Orderpapiers der Besitzer der Urkunde ist, der sein Recht durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten nachweisen kann.