1 Satz 2 StPO erwähnt, da er für alle gegen fremdes Vermögen oder Eigentum gerichteten Bagatellvergehen als Maßstab des eingetretenen Rechtsverlustes geeignet ist.
Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern.
Die Wirkungen der fingierten Klagerücknahme entsprechen den Wirkungen der ausdrücklich erklärten Klagerücknahme und können daher zu einem Rechtsverlust für den Kläger führen, auch wenn er die Klage ansonsten gewonnen hätte.