Gegennormen sind Normen, die die Entstehung eines Anspruchs hindern (rechtshindernde Einwendungen), ihn nachträglich untergehen lassen (rechtsvernichtende Einwendungen) oder seine Durchsetzbarkeit hemmen (rechtshemmende Einreden im materiellen Sinn).
Der Nebenintervenient kann z. B. Behauptungen der Gegenpartei bestreiten, rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden geltend machen, Beweise antreten oder eine Säumnis der Hauptpartei hindern.
Dem Beklagten obliegt es, die Tatsachenbehauptungen des Klägers zu bestreiten oder rechtshindernde, rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen vorzutragen.
Anders als die Einreden, die dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht geben, das die Existenz des Anspruchs im Kern nicht berührt, beseitigen rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen den Anspruch an sich.