Dieses Dringlichkeitsrecht hat zwar auch eine vorübergehende Abweichung von der normalen demokratischen Kompetenzordnung zur Folge; es dient aber nicht nur zur Bewältigung von Notlagen und ist ordentliches Gesetzesrecht.
In Artikel 21 EV wurde das Verwaltungsvermögen nach dem Funktionsprinzip derjenigen Ebene zugeteilt, für deren Aufgabe es nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes genutzt wurde.
Bemerkung: Überall dort, wo es die Kompetenzordnungen der Beteiligten verlangt haben, hat man die, rein formelle, Gesamtleitung einer der Fachleitungen zugeordnet.
In Gestalt einer Bundesstaatsklausel nimmt ein völkerrechtlicher Vertrag jedoch Rücksicht auf die innerstaatliche Kompetenzordnung, insbesondere eine Aufteilung von Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen dem Bund und den Gliedstaaten.