Andererseits wurde der Rektor als jemand gesehen, der, wenn „es notwendig erscheint, (…) in der Lage ist, Anordnungen zu treffen, die der ängstliche Jurist als Kompetenzüberschreitung oder gar Verfassungsbruch bezeichnen würde“.
Eine Kompetenzüberschreitung wäre es zumindest gewesen, wenn neben Verwaltungs-, Regierungsgeschäfte durch die hohen Beamten wahrgenommen worden wären.