Die unbefriedigende Situation, dass das Parlament bloss noch vollendete Tatsachen nachträglich absegnen kann, wird – ja nach Umständen des einzelnen Falles – wenigstens teilweise gemildert.
Die Feststellungswirkung bezieht sich auf die Tatsachen oder rechtlichen Feststellungen, welche der im Verwaltungsakt enthaltenen Regelung zugrunde liegen.
Die damit stattfindende Ausblendung moralischer Fragen innerhalb der Wissenschaft, in der es nur um „Tatsachen“ oder „Machbarkeit“ gehe, vergesse das eigene Hinterfragen und könne dadurch amoralisch werden.
In die Register eintragungsfähig sind nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind oder deren Eintragung Sinn und Zweck der Registerführung erfüllen.
So zum Beispiel, wenn die Parteien unvereinbare Tatsachen behaupten, aus denen sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben (der Unternehmer hält sein Werk für mangelfrei, der Besteller wendet Mängel ein).
Die grausige Handlung selbst ist allen bekannt und muss nicht verschärft werden; statt überraschende Darstellung bietet die Volksballade das rituelle Spiel der Wiederholung bekannter Tatsachen.