In Abgrenzung zum Realakt bezweckt die Maßnahme deshalb die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge, mit der Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden.
Eine solche Handlung hat z. B. dann öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn die Behörde einen Realakt vornimmt, der in Ausübung der öffentlichen Aufgaben und Befugnisse geschieht.
Das Urheberrecht entsteht formlos aufgrund des Realakts der Werkschöpfung, die gewerblichen Schutzrechte hingegen erst durch einen Registrierungsakt, etwa die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.