Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss.
Der Versicherungsschutz eines Neugeborenen darf im Rahmen dieses gesetzlichen Kontrahierungszwangs nicht höher oder umfassender sein als der des bei der Gesellschaft versicherten Elternteils.