Einem Antrag einer Gemeinde auf Beifügung eines Unterscheidungsmerkmals zu ihrem Namen muss ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung zu Grunde liegen.
Diese Logos lehnen sich teilweise an die Gemeindewappen an (unter Beifügung von Schriftzügen oder graphischen Elementen), teilweise sind sie vom Wappen völlig unabhängig.