Zahlungsrisiken können durch Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Zahlungsgarantien gemindert oder beseitigt werden (beim Exporteur), Lieferrisiken durch Ausfallgarantien, Liefergarantien oder Vertragserfüllungsgarantien (beim Importeur).
Während Anzahlungen oder Vorauszahlungen vertragliche Regelungen über Teilleistungen darstellen, unterliegen Abschlagszahlungen gesetzlichen Vorschriften.
Die Garanten können in ihrer Garantie zur Bedingung machen, dass sie erst wirksam wird, wenn die Anzahlung beim Verkäufer/Auftragnehmer/Exporteur eingetroffen ist.
Beide gründeten 1856 ein Unternehmen, das Waren aller Art, vor allem Einrichtungsgegenstände, Bettwaren, Kleidung und Schmuck auf Kredit verkaufte und Anzahlungen auf zukünftige Käufe entgegennahm.