Ein ähnliches, im Gesetz nicht geregeltes Rechtsinstitut, das einen Schadensersatzanspruch begründete, war das Verschulden bei Vertragsverhandlungen ().
Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann.
Um ein Verschulden festzustellen, gilt es, die durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung festgelegten Soll-Handlungen bei der Prüfungsdurchführung mit seinen Ist-Handlungen zu vergleichen.
Durch romantisch getragene Verbesserungen auf den Gütern verschuldete sich der Besitz der Glasenapps so sehr, dass die Güter schließlich verkauft werden mussten.
Da sich die Bauern verschulden mussten, um das Ackerland vom Grundherren und der Gemeinde abzukaufen, mussten mehrere der seit dem Mittelalter bestehenden 10 Höfe aufgeben.