Zur auf Antrag möglichen Einbürgerung war es notwendig, dass der Antragsteller unbescholten, nach seinem Heimatrecht volljährig und mindestens 20 Jahre alt war.
Um die Vorurteile der Gesellschaft gegenüber jenen Frauen zu überwinden, bedurfte es einiger Frauen mit unbescholtener Vergangenheit, die sich mit diesen Haftentlassenen verwechselbar machten.
Ein Wähler musste Staatsangehöriger, über 25 Jahre alt, selbständig und unbescholten sein, das passive Wahlrecht hatte, wer mindestens seit drei Jahren Staatsangehöriger war.