Voraussetzungen sind, dass keine dienstlichen Gründe dagegensprechen und die/der Bedienstete bereits eine bestimmte Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet hat.
Letzteres wird eingeteilt in das Schonklima einerseits, das beruhigend auf den Organismus wirkt, und das Reizklima andererseits, das (sofern keine gesundheitlichen Gründe dagegensprechen) eine positiv anregende Wirkung ausübt.