Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über Privatanklagedelikte sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
Von den am Ende 42 strittigen Tatsachenbehauptungen sahen die Richter vierzig als voll erwiesen an, während bei zweien der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden konnte.
Dabei stelle er keine eigenen (objektsprachlichen) Behauptungen über wirkliche Sachverhalte auf, für die er einen Wahrheitsbeweis antreten müsste, sondern nur metasprachliche Behauptungen über Aussagen der Gegner.
Im Medienrecht sind auch Beschimpfungen oder Verspottungen sowie diffamierende Darstellungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich (§§ 6, 7 MedienG).
Das rechtliche Gehör und den Wahrheitsbeweis von Recherchen und Behauptungen zu verweigern, ist Praxis mit der ein „Wahrheitsbeweis“ zu verhindern ist.