Die Beiträge berücksichtigen im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, differenzieren wie nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung.
Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn).
Der materielle Versicherungsbeginn kann nicht ohne weiteres vor dem formellen Versicherungsbeginn liegen (Rückdatierung), da bereits eingetretene Schäden nur versichert werden können, wenn sie dem Versicherungsnehmer noch unbekannt sind.
Die genaue Bestimmung von Versicherungsbeginn und -ende, also Beginn und Ende der Versicherungsdauer, ist eine wesentliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag.
Gemäß der Einlösungsklausel beginnt der Versicherungsschutz (materieller Beginn) ab dem technischen Versicherungsbeginn, wenn die Zahlung des Erstbeitrages nach Erhalt des Versicherungsscheines fristgerecht erfolgt.
Der Versicherungsbeginn ist nicht bei allen Versicherungsverträgen identisch und kann verschiedene Zeitpunkte im Zusammenhang mit den Bedingungen eines Versicherungsvertrages bezeichnen.
Überfällige Schiffe können gegen Sinken vor dem formellen Versicherungsbeginn versichert werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nichts über ihr Schicksal bekannt ist.