Die uns bekannten Fragmente der Tafel I enthalten Vorschriften zur Verfahrenseinleitung der Legisaktionen, vornehmlich Ladungs- und Verhandlungsvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Für die Verfahrenseinleitung und -führung wird in jedem Bistum vom Diözesanbischof eine Missio-Kommission eingerichtet, sie verhandelt nicht öffentlich, Zeugen, Vertrauenspersonen und Sachverständige sind zugelassen.
Gegen die Verfahrenseinleitung gibt es keinen Rechtsbehelf und der Betroffene hat auch keinen Rechtsanspruch auf Information über den Verfahrensablauf oder auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.
Die Verfahrenseinleitung im freiwilligen Fall erfordert weder das Vorliegen einer für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Insolvenzmasse, noch muss eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder rechnerische Überschuldung eingetreten sein.