Die Tätigkeit fällt nach § 94 der Gewerbeordnung unter die reglementierten Gewerbe, wobei zur selbständigen Gewerbeausübung ein Befähigungsnachweis (z. B. in Form eines Ausbildungszeugnisses) zu erbringen ist, ggf.
Wo jedoch mit der Gewerbeausübung Risiken für den Verbraucher verbunden sind, schränkt der Staat dieses Recht ein und macht die Ausübung von seiner Erlaubnis abhängig (Gefahrenabwehr).
Die Beschäftigungsfelder finden sich u. a. in handwerklichen und industriellen Klavierbaubetrieben, Musikgeschäften sowie in selbständiger Gewerbeausübung.
Eine solche Gewerbeausübung ist grundsätzlich steuerpflichtig und eine Steuerbefreiung nur dann gerechtfertigt, wenn diese Tätigkeit einen notwendigen und untrennbaren Teil der gemeinnützigen Arbeit darstellt.
Weiterhin erlangten sie weitgehende Freiheit von Steuern (z. B. von der Accise auf Bier), von Kriegsfuhren, Zöllen und Konzessionsabgaben für Branntweinbrennen, Bierbrauen, Handel- und Gewerbeausübung.