2 DeckRV ist der bei Abschluss gewählte Rechnungszins für die Deckungsrückstellung während der ganzen Vertragslaufzeit beizubehalten, soweit er nicht aufgrund von Vorschriften geändert werden muss.
Dieser ist stets mit dem prospektiven Verfahren zu bewerten und ist damit eher noch niedriger, als der vorsichtig anzusetzende Wert der Deckungsrückstellung.
Vorrangig besteht hiernach seine Aufgabe zu überwachen, dass die Deckungsrückstellung und andere versicherungstechnische Rückstellungen entsprechend den Vorschriften bestimmt sind.
Die Deckungsrückstellung bestimmt die Höhe des Vermögens, das der Versicherer vorhalten muss, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge gewährleisten zu können.
Allerdings wird oft auch der Gesamtposten in der Bilanz, also die Summe der Deckungsrückstellungen aller Verträge, kurz aber unpräzise als Deckungsrückstellung bezeichnet.
Das 1901 verabschiedete deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz erlaubte die Anwendung des Zillmer-Verfahren bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung mit den von Zillmer vorgeschlagenen Einschränkungen.