Die Steuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an.
Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Tod des Verstorbenen fällig, kann aber erst nach einem Jahr, unter gesetzlicher Verzinsung von 4 %, von den Pflichtteilsberechtigten gefordert werden.
Durch den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilberechtigten können allerdings schuldrechtliche Ansprüche durch den Pflichtteilsberechtigten gegen den bzw. die Erben geltend gemacht werden.
Die Anrechnungsbestimmung durch den Erblasser muss durch Willenserklärung erfolgen, welche dem Pflichtteilsberechtigten vor oder bei Vollzug der freigiebigen Zuwendung (z. B. Schenkung) zugehen muss.
Danach wird die Begünstigtenstellung eines Pflichtteilsberechtigten in einer Stiftung davon abhängig gemacht, dass dieser keine Pflichtteilsansprüche erhebt.