Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen, also einem Testament (auch: letztwillige Verfügung) oder einem Erbvertrag, von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Geregelt wurden das Recht der Vormundschaft, Ersitzungsverbote, Grundsätze letztwilliger Verfügungen, gesetzliche Erbfolgeordnungen, Vermögensverwaltung im Falle von Geisteskrankheit, das Freigelassenenerbrecht und Forderungen gegen den Nachlass.